Mietbedingungen TeslaHub
Allgemeine Mietbedingungen bei TeslaHub
Der Mieter und der Fahrer müssen im Besitz eines gültigen Führerscheins sein. Führerscheine aus Nicht-EU-Staaten (Ausnahme Schweiz) werden akzeptiert wenn:
- im Pass kein Visum eingetragen ist
- der Kunde ein Visum im Pass hat und zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht länger als 6 Monate in Europa ist.
Tesla Model 3
Der Abschluss eines Mietvertrages und die damit verbundene Nutzung des Fahrzeugs ist ab 1 Jahr im Besitz eines gültigen Führerscheins gestattet.
Tesla Model Y
Der Abschluss eines Mietvertrages und die damit verbundene Nutzung des Fahrzeugs ist ab 2 Jahr im Besitz eines gültigen Führerscheins gestattet.
Das Ausschalten der Online Verbindung des Fahrzeuges ist unter keinen Umständen gestattet. Im Falle einer Zuwiderhandlung werden CHF 500.- berechnet.
Haftpflichtversicherung
Das gemietete Fahrzeug ist zu den vereinbarten Versicherungsbedingungen der Versicherung sowie mit der für die Schweiz gültigen Mindestversicherungssumme haftpflicht- und Vollkasko versichert. Der Selbstbehalt beträgt bei der Haftpflichtversicherung in jedem Fall CHF 1000.- und kann nicht reduziert werden. Die Versicherung ist auf Europa im geografischen Sinne beschränkt. Ausgenommen von der Versicherung ist jedenfalls die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe sowie alle Inhalte des Wagens, mitgeführte Objekte, Personen, Elektronikartikel oder Geschäftsartikel.
Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Schutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug lenkt oder wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Von der Versicherung ausgeschlossen sind alle Assistenzsysteme und ein unsachgemässer Gebrauch sowie Rennen, Fahrtrainings, Leistungstests, private Shows, oder ähnlicher unsachgemässer Gebrauch.
Vollkaskoversicherung
Unser Tesla Model 3 ist Vollkaskoversichert. Der Selbstbehalt beträgt;
- CHF 1000.- pro Schadensfall (ab 25 Jahren)
- CHF 1500.- für unter 25 Jährige.
Der Selbstbehalt kann beim Tesla Model 3 in beiden Fällen gegen eine einmalige Gebühr pro Miete auf CHF 500.- oder 200.- reduziert werden.
Auch unser Tesla Model Y ist Vollkaskoversichert. Der Selbstbehalt beträgt hier;
- CHF 2500.- pro Schadensfall (ab 26 Jahren)
- CHF 3500.- für unter 26 Jährige.
Von der Versicherung ausgeschlossen sind mutwillige oder grobfahrlässige Beschädigung sowie Beschädigungen innerhalb des Fahrzeuges (z.B. Kratzer, Löcher, Flecken). Dies kann dann über die Privathaftpflicht abgewickelt werden.
Generell ist folgendes nicht erlaubt und somit von der Vollkaskoversicherung ausgeschlossen:
- Strassenrennen (auf öffentlichen und nicht öffentlichen Strecken)
- Widerrechtliche Benützung des Fahrzeugs sowie Provokation im Strassenverkehr
- Begehung von Straftaten
- Fahren auf nicht befestigten Strassen (z.B. Schotter- & Feldwege)
Sonstige Schäden
- Felgenschäden, berechnen wir mit pauschal CHF 200.- je Felge, sofern eine Reparatur möglich ist. Ansonsten wird über Vollkasko abgerechnet.
- Park- & Glasschäden werden mit einem Selbstbehalt von CHF 500.- berechnet.
Schäden im Allgemeinen
Der Mieter ist verpflichtet:
- Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) in geeigneter Weise gegen Beschädigungen zu sichern;
- das Fahrzeug bei Gefahr der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten in geeigneter Weise zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer abgeschlossenen Garage; das Fahrzeug ordnungsgemäss gegen Diebstahl zu sichern.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Fahrzeugübername so zu behandeln und zu gebrauchen, wie es ein auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde.
- Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Temperatur, Bremsenverschleiss, Antrieb, Batterie oder sonstige) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich gemäss der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu verhalten.
- Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund einer Verletzung seiner Sorgfalts- und Obhutspflicht gemäss vorstehenden Regelungen entstehen, unbeschränkt. Soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird, ist die Haftung des Mieters auf die Höhe des vereinbarten Selbstbehalts beschränkt.
- Der Mieter haftet im Allgemeinen für alle Schäden, die aufgrund unsachgemässer Behandlung oder übermässiger Beanspruchung oder sonstiger Pflichtverletzungen am Fahrzeug entstehen.
- Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer sowie Zusatzfahrer oder sonstige durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene dritte Personen schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen.
- Wird bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden festgestellt, so werden die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden zu Lasten des Mieters gemäss vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war oder nicht von ihm zu vertreten ist.
- Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
- Bei der Übergabe und Rückgabe des Fahrzeuges wird das Fahrzeug gemeinsam auf sichtbare Mängel geprüft. Allfällige Mängel oder Schäden werden protokolliert und das Protokoll beidseitig unterzeichnet. Wird das Fahrzeug ausserhalb der Geschäftszeiten zurückgegeben, erfolgt die Protokollierung am Folgetag. Bis zur Protokollierung bleibt der Mieter für das Fahrzeug verantwortlich.
Der Mieter ist verpflichtet, Mängel und Schäden irgendwelcher Art unverzüglich dem Vermieter zu melden, spätestens jedoch bei Rückgabe des Fahrzeuges. Bei Schadenfällen wird nebst dem effektiven Schaden eine Unkostenpauschale von CHF 150.- verrechnet.
Ladung & Reinigung
Das Fahrzeug wird dem Mieter im batterieschonenden Standart-Ladezustand (80%) übergeben. Der Mieter lädt das Fahrzeug nach Bedarf auf eigenen Kosten während der Mietzeit und bringt es mit mindestens 60% Ladezustand zurück. Ist dies nicht der Fall, kann eine Gebühr von rund CHF 50.- für die Ladung und den Aufwand erhoben werden. Die befristete Option „unlimitiert Kilometer“ beinhaltet eine Ladung von 40kWh pro Kalendertag im Swisscharge Netzwerk und ist begrenzt auf Ladestationen mit max 20kW Leistung. Roaming Stationen sind ausgenommen.
Wir legen grossen Wert auf saubere, gepflegte und gewartete Fahrzeuge. Bei extremen Verunreinigungen aussen (Harz, Teer) bzw. Innen (Tiere, Essen/Trinken, Schlammschuhe, Sand) erlauben wir uns CHF 80.- Reinigungsgebühr zu verrechnen. Das Waschen in automatischen Waschanlagen ist streng untersagt, da das Fahrzeug bei einer Fehlmanipulation blockieren kann. Bei Missachtung dieser Bestimmung haftet der Mieter vollumfänglich für allfällige durch die Benutzung der Waschanlage entstandenen Schäden.
Die Mitnahme von Tieren ist ohne Schutzmassnahmen nicht gestattet. Wird ein Tier mitgeführt, wird die Reinigung nach Aufwand in Rechnung gestellt. Für Schäden bitten wir eine Privathaftpflicht zu besitzen.
Unsere Teslas sind Nichtraucherfahrzeuge. Wird im Auto geraucht, wird dem Mieter die Reinigung zzgl. Unkostenpauschale von CHF 100.- verrechnet.
Fahren, Kilometer & Gebühren
Zu dem Fahrzeuggrundpreis, können flexibel Kilometerpakete gebucht werden. Die Kilometerpakete starten bei 50km pro Tag für 0.80.- /km beim Model 3 und CHF 1.- /km beim Model Y. Der Kilometerpreis sinkt je nach gebuchtem Kilometerpaket. Je mehr Kilometer vorab gebucht werden desto günstiger der Kilometer. Die Kilometer die darüber hinaus gefahren werden, werden mit einer Pauschale von CHF 1.- pro Kilometer nachträglich berechnet.
Fahrten ins benachbarte Ausland (Österreich & Deutschland) sind ohne weitere Genehmigungen erlaubt. Andere Länder sind dem Vermieter zwingend mitzuteilen und werden entsprechend im Mietvertrag vermerkt.
Parkgebühren, Mautpflichten und besondere Verkehrsbestimmungen für Fahrten sind vom Mieter zu tragen (Autobahngebühren oder Vignette – ausgenommen Schweiz). Übertretungsanzeigen, Parkverzeigungen und alle anderen Arten von Bussen sind vom Mieter zu tragen. Bei der Verwendung eines Superchargers ist zu beachten, dass das Fahrzeug nach Beendigung des Ladevorgangs sofort weggestellt werden muss um Blockiergebühren zu vermeiden.
Bussen oder sonstige Gebühren sind nebst der Bearbeitungsgebühr von Fr. 40.- vom Mieter zu übernehmen.
Zahlungsbedingungen
Der Mietzins setzt sich aus dem in der Online Buchung angegebene Preis für das gewünschte Fahrzeug, aus den weiter gewählten Optionen, aus weiteren dort angegebenen Kosten sowie aus den nach der Nutzung des Fahrzeugs zu ermittelnden Kosten zusammen.
Die im Rahmen der Online Buchung vereinbarte Mietzins (Mietpreis und gewählte Optionen) sind vom Mieter vor Fahrzeugübernahme zu bezahlen, anderslautende Vereinbarungen sind vorbehalten. Die nach der Nutzung zu ermittelnden Kosten (z. B. für Zusatz-Kilometer) werden bei der Rückgabe des Fahrzeugs bezahlt.
Umbuchung & Verlängerung
Umbuchungen und Verlängerungen sind bei entsprechender Verfügbarkeit des Fahrzeuges möglich, dem Vermieter aber auf jeden Fall frühestmöglich zu melden. Massgebend ist der Buchungsstand. Es werden keine Umbuchungsgebühren verrechnet.
Stornierung
Stornierungen sind telefonisch mitzuteilen und vom Mieter schriftlich zu bestätigen (Rücktritt vom Vertrag). Bei Stornierungen von bereits bezahlten Mieten fallen Rückerstattungsgebühren von CHF 10.- an.
Bei Stornierungen bis 7 Tage vor Mietbeginn werden keine Stornierungsgebühren berechnet. Bis zu 72h vor Mietbeginn werden 50% des Mietpreises in Rechnung gestellt, bis zu 48h vor Mietbeginn 75% des vereinbarten Mietpreises. Innert 24h vor Mietantritt oder während der Mietdauer wird der volle vereinbarte Mietpreis verrechnet. Im Falle der gänzlichen Nichtabholung des Fahrzeugs oder Nichtabholen zum vereinbarten Zeitpunkt wird der volle Mietpreis berechnet.
Stillstand bei leerer Batterie
Bei einem Stillstand aufgrund einer komplett leeren Batterie, ist der Vermieter sofort telefonisch zu benachrichtigen und der Mieter hat die entsprechenden Anweisungen des Vermieters zu befolgen. Für allfällige, in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten, haftet der Mieter vollumfänglich, ebenso für allfällige damit verbundenen Mietausfälle (aktueller Tagessatz). Ein Anspruch auf Verlängerung der Mietdauer aufgrund einer komplett leeren Batterie besteht nicht.
Stand 01.03.2022